Seit Sonntag,
14. Februar 2021, 00:00 Uhr sind die Grenzen zu Tschechien und Tirol
weitreichend geschlossen. Ausnahmen für berufliche Pendler sind beschränkt auf
wenige Bereiche. Alle Einreisenden, die unter eine der unten genannten
Ausnahmen fallen, brauchen zwingend bereits bei Einreise ein negatives
Testergebnis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Das
Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.
Antigen-Schnelltests werden akzeptiert.
Warenverkehre bleiben offen. LKW-Fahrer sind eine Ausnahmegruppe, die vom Einreiseverbot aus einem Virusvariantengebiet nicht erfasst wird.
Für den Zeitraum bis Dienstag, 16. Februar 2021, 24:00 Uhr gibt es für die in den Leitlinien der EU-Kommission unter Ziffer 2 aufgeführten systemrelevanten Berufe eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder z. B. auch eine Kopie des Arbeitsvertrages für die Einreise aus. Ab dem 17. Februar, 0:00 Uhr benötigen die systemrelevanten Pendler eine offizielle Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde am Sitz des Arbeitgebers, um weiterhin einreisen zu können.
Systemrelevante Betriebe, die Mitarbeiter aus Virusvariantengebieten beschäftigen, die sie trotz des verschärften Grenzregimes zwingend für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigen, müssen sich um entsprechende Bestätigungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt / kreisfreie Stadt) bemühen.
Unternehmen aus der Papier- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (Verpackungsindustrie) sehen wir insbesondere in den folgenden Spiegelstrichen der Leitlinie eingeschlossen:
Sollten die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig in die unter Ziffer 2 der Mitteilung der EU-Kommission fallen, sollte der Versuch unternommen werden, die Systemrelevanz für die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Vordergrund zu stellen und gegebenenfalls die negativen Auswirkungen auf eine Gesamtlieferkette zu beschreiben (Ziffer 2 der Mitteilung bezieht sich auch auf die generelle Systemrelevanz). Hier können Sie sich ergänzend auf folgende Punkte berufen:
Noch haben nicht alle Kreisverwaltungsbehörden das Procedere bekannt gegeben. Soweit den Unternehmen das konkrete Vorgehen der örtlichen Behörde noch nicht bekannt ist, empfehlen wir dringend, die nachfolgenden Informationen unaufgefordert so schnell wie möglich (spätestens bis Montag, 15. Februar 2021, Mittag) der Behörde mitzuteilen:
§ 2 Abs. 6 EQV wurde entsprechend angepasst, so dass Pendler aus Virusvarianten-Gebieten ohne Quarantänepflicht einreisen können, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und das entsprechend nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzungen müssen für die Einreise systemrelevanter Pendler ohnehin erfüllt sein.
Wie lange die Beschränkungen bleiben, ist derzeit nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich wegen Rückfragen an Herrn Dr. Thorsten Arl (Tel. 089/212305-12, arl@baypapier.com). Wir werden die Rückfragen bündeln und mit der vbw abklären.