BayPapier aktuell

Einreise aus Tschechien und Tirol - Systemrelevante Pendler

Seit Sonntag, 14. Februar 2021, 00:00 Uhr sind die Grenzen zu Tschechien und Tirol weitreichend geschlossen. Ausnahmen für berufliche Pendler sind beschränkt auf wenige Bereiche. Alle Einreisenden, die unter eine der unten genannten Ausnahmen fallen, brauchen zwingend bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Das Testergebnis muss in Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen. Antigen-Schnelltests werden akzeptiert.

Warenverkehre

Warenverkehre bleiben offen. LKW-Fahrer sind eine Ausnahmegruppe, die vom Einreiseverbot aus einem Virusvariantengebiet nicht erfasst wird.

Systemrelevante Pendler

Für den Zeitraum bis Dienstag, 16. Februar 2021, 24:00 Uhr gibt es für die in den Leitlinien der EU-Kommission unter Ziffer 2 aufgeführten systemrelevanten Berufe eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder z. B. auch eine Kopie des Arbeitsvertrages für die Einreise aus. Ab dem 17. Februar, 0:00 Uhr benötigen die systemrelevanten Pendler eine offizielle Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde am Sitz des Arbeitgebers, um weiterhin einreisen zu können.

Verfahren für systemrelevante Berufe 

Systemrelevante Betriebe, die Mitarbeiter aus Virusvariantengebieten beschäftigen, die sie trotz des verschärften Grenzregimes zwingend für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigen, müssen sich um entsprechende Bestätigungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt / kreisfreie Stadt) bemühen.

Unternehmen aus der Papier- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (Verpackungsindustrie) sehen wir insbesondere in den folgenden Spiegelstrichen der Leitlinie eingeschlossen:

  • „Arbeitskräfte, die an der Lieferung von Waren beteiligt sind, insbesondere an der Lieferkette von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsmitteln, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich ihrer Installation und Wartung.“
  • „Personen, die in der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln tätig sind, sowie verwandte Berufe und Wartungspersonal“

Sollten die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig in die unter Ziffer 2 der Mitteilung der EU-Kommission fallen, sollte der Versuch unternommen werden, die Systemrelevanz für die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Vordergrund zu stellen und gegebenenfalls die negativen Auswirkungen auf eine Gesamtlieferkette zu beschreiben (Ziffer 2 der Mitteilung bezieht sich auch auf die generelle Systemrelevanz). Hier können Sie sich ergänzend auf folgende Punkte berufen:

  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Leitfaden KRITIS-Ernährung (siehe dort Ziff. 2 „Betriebe zur Herstellung von Verpackungen und Verpackungsmaterial für Erzeugnisse“)
  • Muster einer Bescheinigung von BayPapier. Diese Bescheinigung kann Ihnen helfen, den Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Nehmen Sie Kontakt auf mit Herrn Dr. Thorsten Arl, Tel. 089/212305-12, arl@baypapier.com.

Noch haben nicht alle Kreisverwaltungsbehörden das Procedere bekannt gegeben. Soweit den Unternehmen das konkrete Vorgehen der örtlichen Behörde noch nicht bekannt ist, empfehlen wir dringend, die nachfolgenden Informationen unaufgefordert so schnell wie möglich (spätestens bis Montag, 15. Februar 2021, Mittag) der Behörde mitzuteilen:

  • Benennung des Betriebes mit genauer Bezeichnung.
  • Begründung, warum der Betrieb systemrelevant im Sinne der Nr. 2 der "Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte währen des COVID-19 Ausbruchs" der EU Kommission vom 20.03.2020 ist.
  • Benennung der dort ausgeübten tatsächlich relevanten Tätigkeiten im Sinn der genannten Leitlinien.
  • Begründung, warum diese Tätigkeiten systemrelevant in diesem Sinn sind.
  • Benennung der jeweiligen Mitarbeiter, die tatsächlich dringend für systemrelevante Tätigkeiten benötigt werden.
  • Folgende Daten der jeweiligen Mitarbeiter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Einreise verwendet wird und welche Tätigkeit der betroffene Mitarbeiter ausübt und gegebenenfalls Angabe des Einsatzortes
  • Verantwortlicher Ansprechpartner des Betriebes mit Kontaktdaten.
Anpassung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)

§ 2 Abs. 6 EQV wurde entsprechend angepasst, so dass Pendler aus Virusvarianten-Gebieten ohne Quarantänepflicht einreisen können, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und das entsprechend nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzungen müssen für die Einreise systemrelevanter Pendler ohnehin erfüllt sein.

Weiteres Vorgehen

Wie lange die Beschränkungen bleiben, ist derzeit nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich wegen Rückfragen an Herrn Dr. Thorsten Arl (Tel. 089/212305-12, arl@baypapier.com). Wir werden die Rückfragen bündeln und mit der vbw abklären.

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