Die Reduzierung der Gaslieferungen aus Russland führen hierzulande zu erheblichen Preisanstiegen für Energie. Das trifft auch Privatpersonen und Arbeitnehmer hart. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 versucht die Bundesregierung, durch Zuschüsse und Steuervergünstigungen die Bürger zu entlasten. Das Gesetz ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten, Teile davon rückwirkend zum 1. Januar 2022. Neben der bereits eingeführten Reduzierung der Energiesteuer für Kraftstoffe sieht das Gesetz eine einmalige, steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR vor. Ferner enthält das Gesetz folgende Regelungen:
- Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 EUR auf 1.200 €
- Erhöhung des Grundfreibetrages für 2022 um 363 € auf 10.347 € rückwirkend zum 1. Januar 2022
- bis 2026 befristete Erhöhung der Pendlerpauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer
- Kinderbonus: Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 € pro Kind
Umsetzung der Energiepreispauschale durch die
Arbeitgeber
- Die Energiepreispauschale von
300 € soll durch die Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für
September 2022 an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
- Die „Refinanzierung“ der
Arbeitgeber erfolgt über Entnahme vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer.
- Arbeitnehmer erhalten die
Energiepreispauschale vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz
pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem
Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis
handelt. - Auch in
Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld,
Kurzarbeitergeld) hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den
Arbeitnehmer auszuzahlen.
FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der
Energiepreispauschale
Die Umsetzung der Energiepreispauschale
hat einige Praxisfragen aufgeworfen, die das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt hat und in FAQs zur
Energiepreispauschale zusammengefasst wurden.
Die FAQ sind auf der Internetseite
des BMF zu finden: Die FAQ’s enthalten unter II. Angaben zur
Anspruchsberechtigung und unter IV. Konkretisierungen zur Auszahlung an
Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber.
Minijobber: schriftliche Bestätigung des ersten
Dienstverhältnisses erforderlich
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit
Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der
Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen,
wenn eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorliegt, dass es sich um
sein erstes Dienstverhältnis handelt. Die FAQ des BMF enthalten unter Ziff. VI.
Nr. 8 eine Muster-Formulierung für eine solche Erklärung.