Schutzschild des Bundes für Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 08.04.2022 ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das Unternehmen unterstützen soll, die infolge des russischen Vernichtungsfeldzugs von den Sanktionen gegen Russland oder vom Kriegsgeschehen betroffen sind („Schutzschild“). Geplant sind einerseits Liquiditätshilfen, andererseits ergänzende Vorsorgemaßnahmen bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen. Unter anderem ist ein Kostenzuschuss für Unternehmen vorgesehen, die vom Erdgas- und Strompreisanstieg besonders betroffen sind. Rechtsgrundlage ist der von der EU-Kommission am 23.03.2022 beschlossene „Befristete Krisenrahmen“. Das Maßnahmenpaket steht noch unter dem Vorbehalt der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen durch die EU-Kommission.

 Die Maßnahmen im Überblick (Details):

1. KfW-Kreditprogramm

Investitions- und Betriebsmittelkredit mit vergünstigtem Zinssatz für mittelständische und große Unternehmen (ohne Umsatzgrößenbegrenzung) mit weitgehender Haftungsfreistellung für die Hausbanken. Voraussetzung ist der Nachweis, dass das Unternehmen von den Sanktionen oder den Kriegshandlungen betroffen ist, z.B. durch Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt.

2. Bürgschaftsprogramme
Für nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen werden die Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert. Damit soll der Erhalt bestehender Betriebsmittel- und Investitionskredite unterstützt werden.
Bei Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag von 1,25 auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt. Das Großbürgschaftsprogramm wird ab einem Bürgschaftsbetrag von 50 Millionen Euro auch für Bürgschaften an Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Die Bürgschaftsquote wird hierbei in der Regel bei 80% liegen, in Einzelfällen bis maximal 90%.

3. Zeitlich befristeter Zuschuss für massiv gestiegene Energiepreise

Ausgangspunkt ist die Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zu den im Jahr 2021 angefallenen Kosten. Die Preisdifferenz oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises wird anteilig bezuschusst. Es wird drei Förderstufen geben:

  • 30% der Preisdifferenz und bis zu 2 Mio. € erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche gem. dem Anhang der EU-Klima-und Umwelt-Beihilfe-Leitlinien (KUEBLL) angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen.
  • Bis zu 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Mio. € erhalten Unternehmen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen.
  • Bis zu 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Mio. € erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 zum TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Papier und Zellstoff, Glasfasern und Steinwolle, Vliesstoffe), soweit sie zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen.

Die prozentuale Förderung wird im Juli einmalig um 10 Prozentpunkte abgeschmolzen.

4. Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen

Für große Unternehmen der Realwirtschaft, die aufgrund des Ukraine-Krieges Verluste erleiden und deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hätte, prüft die Bundesregierung zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen.

Die Stabilisierung erfolgt durch Eigen- und Hybridkapital z.B. in Form von (stillen) Beteiligungen oder Nachrangdarlehen. Unternehmen können so ihre Kapitalbasis stärken und Liquiditätsengpässe überwinden. Voraussetzung für eine Stabilisierungsmaßnahme ist eine klare, eigenständige
Fortführungsperspektive. Außerdem darf das Unternehmen nicht vor Beginn der Ukrainekrise in Schwierigkeiten gewesen sein („UiS“ gemäß EU-Definition).

5. Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen

Unternehmen, die von hohen Sicherheitsleistungen (Margining) im Terminhandel mit Energie betroffen sind, können künftig durch ein spezielles Finanzierungsprogramm unterstützt werden, das Liquiditätsengpässen überbrückt. Besichert werden nur Absicherungspositionen, nicht jedoch Spekulationspositionen. Voraussetzung ist, dass die bestehenden Kreditlinien ausgeschöpft sind und nicht verringert werden, und dass die Mitglieder der Leitungsorgane der Unternehmen auf erfolgsabhängige Zahlungen (Boni) verzichten.

Markus Erlewein
Leiter Umwelt, Energie & Arbeitswirtschaft • Dipl.-Ing. • Dipl.-Wirtsch.-Ing

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