Einreise nach Deutschland
Grundsätzlich können ukrainische Staatsbürger*innen für 90 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland einreisen. Das gilt allerdings nur bei Besitz eines biometrischen Reisepasses, den viele ukrainische Staatsbürger nicht besitzen. Wenn kein biometrischer Reisepass vorliegt, müsste ein Visum im Vorfeld beantragt und zur Einreise vorgelegt werden.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen.
Zum einen lässt man laut Medienberichten an der ukrainisch-polnischen und ukrainisch-slowakischen Grenze Menschen auch ohne biometrischen Reisepass einreisen. An den EU-Binnengrenzen finden keine Grenzkontrollen statt.
Am 09. März 2022 ist darüber hinaus die sog. "Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen" in Kraft getreten. Sie regelt für aus der Ukraine Geflüchtete Ausnahmen von der Visumspflicht und die Möglichkeit, hier in Deutschland einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
Folgende Personen können auch ohne Visum oder anderen Aufenthaltstitel rechtmäßig nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Sie erhalten die Möglichkeit, nach der Einreise den erforderlichen Aufenthaltstitel einzuholen. Dies gilt bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (die vorerst bis zum 23. Mai 2022 befristet ist) für die folgenden Gruppen:
Die Einreise und der Aufenhalt dieser Personen gilt als rechtmäßig - und zwar auch dann, wenn diese vor Erlass der Verordnung eingereist sind.
Das Bundesinnenministerium (BMI) weist zudem darauf hin, dass sich in den ukrainischen Nachbarstaaten derzeit kleine Teams der deutschen Auslandsvertretungen (Warschau, Krakau, Chisinau, Bratislava, Bukarest, Budapest) bereithalten, um bedarfsweise an einzelnen Grenzübergängen Präsenz zu zeigen und vorrangig konsularische Unterstützung für deutsche Ausreisende aus der Ukraine zu leisten sowie ggf. auch zu Visaanträgen von Geflüchteten sowie zu pandemiebedingten Einreisefragen Auskunft zu geben.
Corona-bedingte Einreisebeschränkungen
Die Vorgaben der Corona-Einreise-Verordnung sind grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Verordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.
Laut BMI wird die Bundespolizei bei Kriegsflüchtenden und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden u. a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.
Verlängerung von bestehenden Kurzzeitaufenthalten, Aufenthaltstiteln und Visa
Ukrainische Staatsangehörige, die bereits für einen Kurzzeitaufenthalt von weniger als 90 Tagen visumfrei nach Deutschland eingereist sind, sollen laut BMI ihren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde unbürokratisch um weitere 90 Tage verlängern können, Art. 20 Abs. 2 SDÜ i. V. m. § 40 AufenthV. Zuständig sind die Ausländerbehörden vor Ort.
Hinweis: Im Falle eines visumfreien vorübergehenden Aufenthalts ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das Land Berlin hat am 25. Februar 2022 bereits eine Allgemeinverfügung für ukrainische Staatsangehörige mit gültigem Pass oder einem Passersatz erlassen. Mit dieser Allgemeinverfügung wird für ukrainische Staatsangehörige, deren visumsfreier Aufenthalt ab dem 25. Februar 2022 abläuft, von Amts wegen das Vorliegen eines Ausnahme falls i. S. d. Art. 20 Abs. 2 SDÜ festgestellt. Damit wird nach § 40 AufenthV der visumsfreie Kurzaufenthalt bis zum 31. Mai 2022 automatisch verlängert. Eine Erwerbstätigkeit ist mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung nicht erlaubt.
Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits in Deutschland ohne biometrischen Pass aufhalten, können ihr Schengen-Visum nach Art. 33 Visakodex verlängern lassen. Offensichtlich plant das BMI über eine Verordnung eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erwirken. Für bereits in Deutschland befindliche ukrainische Staatsbürger hätte das den Vorteil, dass keine Verlängerung durch die Ausländerbehörden nach 90 Tagen einzuholen wäre.
Aufenthaltstitel, die eine Erwerbstätigkeit erlauben, müssen rechtzeitig vor Ablauf bei den zuständigen Ausländerbehörden verlängert werden. Dies ist in den meisten Fällen möglich. Wenn ein Aufenthaltstitel eigentlich nicht verlängert werden kann, weil die maximale Aufenthaltsdauer abgelaufen ist (z. B. im Falle von Au-Pairs, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierenden, die zur Ferienbeschäftigung eingereist sind), bedarf es noch einer Lösung. Eventuell würde hier die voraussichtlich bald in Kraft gesetzte Massenzustrom-Richtlinie greifen (s.u.). Hier stehen Klarstellungen durch die zuständigen Stellen noch aus.
Aufenthaltsstatus nach der Flucht
Mit Beschluss des Rats der EU wurde am 4. März 2022 die sogenannte sog. Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) verbindlich aktiviert. Sie erlaubt die unbürokratische und schnelle Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch den bereits bestehenden § 24 AufenthG. Geflüchtete könnten so unbürokratisch ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Mit dem speziellen Aufenthaltstitel sind nicht nur Aufenthaltsrechte, sondern auch Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Wohnraum, Sozialhilfe, medizinische oder sonstige Unterstützung sowie Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbunden.
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist darauf hin, dass eine Ankunft und Registrierung nicht nur in Berlin möglich ist. Flüchtlinge können sich in allen deutschen Städten registrieren lassen und erhalten auch überall Hilfe. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit der Ankunft von ukrainischen Flüchtlingen in Deutschland finden Sie auf der Homepage des BAMF bzw. in der Anlage.
Ebenfalls in der Anlage die Presserklärung des Rates der EU vom 4. März 2022, mit der die Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie verkündet wurde.
Eine Zusammenstellung wichtiger Fragen und Antworten finden Sie auch auf der Webseite des BMI: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html