Seit 01.07.2022 können Arbeitgeber die eAU von den Krankenkassen im Rahmen einer Pilotphase abrufen; ab 01.07.2022 sollte der Abruf eigentlich verpflichtend sein. Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform vorzulegen, sollte danach ab Juli 2022 an sich entfallen und durch die elektronische Übermittlung von den Krankenkassen an die Arbeitgeber ersetzt werden (§ 5 abs. 1a EFZG). Die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren wurde nun auf Initiative der BDA bis 31.12.2022 verlängert, um die Betriebe im Umstellungsprozess nicht zu überfordern.
Während der Pilotphase ist es Arbeitgebenr nach eine entsprechenden Krankmeldung durch den Arbeitnehmer möglich, bei den Krankenkassen die eAU abzurufen, sofern die Arztpraxis bereits der eAU arbeitet. Der Arbeitgeber kann während der Pilotierung aber unverändert weiterhin auch die Vorlage der Papierbescheinigung verlangen. Das für Arbeitgeber obligatorische Abrufverfahren startet frühesten zum 01.01.2023. Die wichtigsten Fragen zur eAU hat die BDA in ihren FAQs und einer Präsentation zusammengefasst, die für Sie im Downloadbereich bereitstehen.