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Verpackungsregistrierung oder Vertriebsverbot ab 01.07.2022

Jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, muss sich bis zum 1. Juli 2022 im öffentlichen Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten und der jeweiligen Markennamen registrieren. Ansonsten darf es die jeweilige Ware nicht mehr vertreiben. Das sieht eine Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vor, die ab 01.07.2022 gilt. Bislang war die Registrierung nur für sogenannte „systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen vorgesehen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder einer gleichgestellten Anfallstelle anfallen.

Die neue Registrierungspflicht betrifft jetzt Verpackungen nach § 15 VerpackG wie

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Mehrwegverpackungen wie z.B. Europaletten,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen.

Details zur erweiterten Registrierungspflicht entnehmen Sie bitte der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie hier.

Die neue Registrierungspflicht gilt auch für Versandverpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt gekauft haben, d.h. bei denen der Hersteller oder Händler die Systembeteiligung bereits vorgenommen haben, müssen sich registrieren. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Letztvertreiber am Ort der Abgabe mit Ware befüllt (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go Becher, Imbisseinweggeschirr) und an die Kunden übergeben werden.

Auch bei bereits registrierten Verpackungen besteht Handlungsbedarf: Für systembeteiligungspflichtig Verpackungen ist die Registrierung bis zum 01.07.2022 um die Angabe der Verpackungsarten zu ergänzen.

Unterbleibt die Registrierung, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen mit ihren Waren. Zudem drohen Bußgelder. Aufgrund der Öffentlichkeit des Registers müssen in diesem Bereich nicht rechtskonform Handelnde ggf. mit Auslistung ihrer Waren im Handel rechnen. Denn die Veröffentlichung ermöglicht es jedem, das Register nach bestimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und damit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Verstöße fallen durch das Verpackungsregister LUCID und die damit verbundene Transparenz auf.

Verpackungsregistrierung oder Vertriebsverbot ab 01.07.2022
 Markus Erlewein
Markus Erlewein
Leiter Umwelt, Energie & Arbeitswirtschaft • Dipl.-Ing. • Dipl.-Wirtsch.-Ing

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