BayPapier aktuell

Corona: Testpflicht für Grenzpendler aufgehoben

Mit Beschluss vom 24. November 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) § 4 Abs. 1 der Bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Demnach sind Personen, die in einem ausländischen Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, nicht mehr verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test durchführen zu lassen.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat des VGH führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die Regelung zur Testpflicht im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als unwirksam erweisen werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Testpflicht bei Ansteckungsverdächtigen seien derzeit nicht erfüllt. Außerdem äußerte der Senat Zweifel, ob die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger verhältnismäßig ist. Weil durch die Testpflicht auch das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berührt sei, sei zudem die Empfehlung des Europäischen Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID19-Pandemie zu berücksichtigen, die insbesondere eine Diskriminierung von Deutschen und EU-Ausländern bei der Anordnung der Testpflicht verhindern solle. Der Antrag war von österreichischen Schülern gestellt worden, die ein Gymnasium in Bayern besuchen. Nichtsdestotrotz ist die Regelung insgesamt für alle Betroffenen aufgehoben worden, also auch Berufspendler.

Dr. Thorsten Arl
Dr. Thorsten Arl
Hauptgeschäftsführer • Syndikusrechtsanwalt

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