Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ist die Mindestgrenze für Vergütung in der Ausbildung. Sie gilt in ganz Deutschland für die 328 Ausbildungsberufe der dualen Ausbildung und ist seit 2020 verpflichtend. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die neuen Sätze für 2026 veröffentlicht. Wir geben über die Höhe dieser gesetzlichen Mindestvergütung und der tariflichen Vergütung von Azubis einen Überblick für das Jahr 2026.
Die Mindestausbildungsvergütung ist im § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass Ausbildende den Azubis eine angemessene Vergütung zahlen müssen, wobei der Gesetzgeber eine Mindestvergütung vorschreibt, die in regelmäßigen Abständen durch Rechtsverordnung festgelegt wird. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Bekanntgabe ist nun erfolgt. Die Tarifvertragsparteien legen ihrerseits für die tarifgebundenen Betriebe die Vergütung rechtsverbindlich fest.
Wir stellen die Mindestausbildungsvergütung und die tariflich vereinbarten Vergütungssätze gegenüber:
Ist ein Betrieb tarifgebunden oder verweist der Betrieb im Ausbildungsvertrag auf den zuständigen Branchentarifvertrag, so gilt dort verbindlich die tarifliche Ausbildungsvergütung. Bei Fragen zur Anwendung wenden Sie sich gerne an Dr. Thorsten Arl, Tel. +49 160 90646107, arl@baypapier.com.