Seit dem 01.07.2023 muss die Kurzarbeit wieder grundsätzlich durch den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vermieden werden, wenn Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit vorsehen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dieses Erfordernis nun für laufende Fälle abgemildert. Soweit die Kurzarbeit bereits vor dem 01.07.2023 begonnen hat und nicht länger als drei Monate unterbrochen war, fordert die BA keine Einbringung von Minusstunden.