Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 (Entgelttransparenzrichtlinie, ETRL) ist am 07.06.2026 verstrichen, ohne dass in Deutschland auch nur ein Referentenentwurf veröffentlicht worden wäre. In vielen anderen EU-Mitgliedsstaaten ist die Situation ähnlich.
Den Zeitraum bis zum Jahreswechsel will die Bundesregierung gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedsstaaten nutzen, um die Regelungen praxistauglicher auszugestalten. So sollen die Auskunfts- und Berichtspflichten verschlankt und die Tarifprivilegierung gestärkt werden, ohne das Ziel der Entgeltgleichheit zu vernachlässigen. Die Berichtspflicht startet voraussichtlich 2028 für das Berichtsjahr 2027. Im Hinblick auf die offene Rechtslage sollten Unternehmen sich einen Überblick über ihre Entgeltstrukturen verschaffen, aber nicht bereits in vorauseilendem Gehorsam ihre Strukturen anpassen.
Vorsichtshalber ist aber darauf hinzuweisen, dass trotz der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie die Möglichkeit besteht, dass Gerichte aktiv geltend gemachte Auskunftsansprüche durch Arbeitnehmer, welche bereits unabhängig der Richtlinie bestehen (z. B. EntgTranspG, AGG), richtlinienkonform auslegen können. Die Folge davon wäre, dass Auskunftsansprüche für Arbeitnehmer ggf. leichter zugänglich wären und auch stärker zu beachten sind. Die Möglichkeit hierfür wird durch bereits bestehende Rechtsprechung und insbesondere bestehende gesetzliche Regelungen wie Art. 157 AEUV (Regelungsinhalt: „gleiches Entgelt für Mann und Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“) geschaffen. Sollten Sie daher mit Auskunftsansprüchen konfrontiert werden, kommen Sie einfach auf uns zu. Wir prüfen für Sie gerne, ob oder wie Sie Auskunftsansprüchen ggf. nachkommen müssen. Aktive Hinweispflichten auf Auskunftsansprüche bestehen ohne Umsetzung der Richtlinie für Arbeitgeber jedoch nicht.