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ECG: Bis Jahresende geeichte Stromzähler einbauen

Ab 01.01.2021 müssen Unternehmen, die Strom an Dritte weiterleiten, die weitergeleiteten Strommengen durch geeichte Zähler nachweisen. Andernfalls können sie eine Reihe von Vergünstigungen beim Strombezug bzw. -verbrauch nicht mehr in Anspruch nehmen. Das betrifft z.B.

  • Unternehmen mit reduzierten Steuersätzen im Rahmen der Strom- und Energiesteuererstattung für bestimmte Prozesse und Verfahren
  • Stromverbraucher mit mehr als 1.000.000 kWh Abnahme pro Jahr (Umlage nach § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV)
  • Inanspruchnehmer von intensiver oder atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV)
  • Unternehmen mit reduzierter EEG-Umlage auf eigenerzeugten Strom (privilegierte Eigenerzeugung)
  • Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG in Anspruch nehmen

Dabei kann es um viel Geld gehen. Die Umlage nach § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV versiebenfacht sich ungefähr, wenn die Ermäßigung auf 0,05 ct/kWh entfällt. Bei einem mittelständischen Betrieb mit 10 Mio. kWh Strombezug ergeben sich alleine daraus jährliche Mehrkosten von rund 27.000 €. Beispiele für weitergeleiteten Strom sind z.B. vom Getränkehändler betriebene Getränkeautomaten im Betrieb, die Mobilfunkantenne auf dem Dach, oder die nicht von eigenen Mitarbeitern betriebene Betriebskantine. Ein häufiger Fall sind auch Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften, die am Standort Büros nutzen.

Für 2021 ist mit einer weiteren Steigerung der regulären Netzentgelte zu rechnen, da Corona-bedingt die Kosten auf weniger Stromverbrauch verteilt werden können. Unternehmen, die mindestens eine der im ersten Absatz genannten Vergünstigungen in Anspruch nehmen, sollten daher dringend den Einbau geeichter Messgeräte bis zum Jahresende sicherstellen, empfiehlt unser Energiepartner ECG und hat weitere Informationen auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.

ECG: Bis Jahresende geeichte Stromzähler einbauen
 Markus Erlewein
Markus Erlewein
Leiter Umwelt, Energie & Arbeitswirtschaft • Dipl.-Ing. • Dipl.-Wirtsch.-Ing

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