Nachdem der Bayerische Ministerrat bereits am 29.07.2025 den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften inklusive der Einführung eines Wasserentnahmeentgelts gebilligt hatte, hat nun der Bayerische Landtag die Novelle des Wassergesetzes final beschlossen und damit auch den Wassercent verabschiedet.
Das Wasserentnahmeentgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Die Einnahmen werden insgesamt auf rund 70 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab der Menge, die 5.000 Kubikmeter übersteigt, was in der Industrie eher marginale Bedeutung, nämlich lediglich die Ersparnis des Entgelts für die ersten 5.000 Kubikmeter, hat. Der erste Erhebungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Der Wassercent wird grundsätzlich auf Basis der genehmigten Wassermenge im Entnahmebescheid berechnet, sofern nicht eine andere, real entnommene Menge gemeldet wird. Dies hat für viele Papierfabriken in Bayern entscheidende Bedeutung, da zumeist eine viel höhere Menge im Bescheid genehmigt wurde, als tatsächlich entnommen wird. Durch Einsatz vieler Interessensgruppen auch Verbände konnte im Vorfeld erreicht werden, dass bestimmte Wasserentnahmen von der Abgabenpflicht ausgenommen werden.
Bei diesen Ausnahmen war auch der Verband Bayerischer Papierfabriken (VBP) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen frühzeitig aktiv und hat u.a. ein Positionspapier verfasst und dies bei allen beteiligten Entscheidungsträgern eingespeist. Auch hat der VBP zuletzt die Möglichkeit genutzt, form- und fristgerecht eine 10-seitige Stellungnahme zur Verbändeanhörung im Bayerischen Umweltministerium abzugeben, in der zum einen die Betroffenheit der Papierindustrie dargestellt wurde und zum anderen bisher unberücksichtigte Anliegen formuliert wurden. Hier wurde auch eng mit anderen betroffenen Verbänden wie den Bayerischen Chemieverbänden zusammengearbeitet. Als wichtigste Ziele konnte erreicht werden, dass Oberflächenwasser komplett von der Bepreisung ausgenommen wurde und auch die Nutzung von Grundwasser zu Kühlzwecken von der Erhebung verschont wird. Den geänderten Text des Bayerischen Wassergesetzes finden Sie anbei zum Download. Sämtliche Ausnahmen finden Sie unter Art. 78, Abs. 3.
Für den gemeinsamen Einsatz möchten wir uns bei allen Beteiligten herzlich bedanken!