Am 04. Juni 2024
befasste sich das Bayerische Kabinett mit der Hochwasserlage in Bayern. Obwohl
sich das Schadensausmaß im Einzelnen noch nicht beziffern lässt, wurden
folgende Eckpunkte für Soforthilfen bei Überschwemmungen durch Starkregen und
Hochwasser beschlossen:
- Die
Bayerische Staatsregierung stellt Soforthilfen für Betroffene bereit. Die
erste Zielmarke sind 100 Millionen Euro + X. Bei höherem Bedarf soll auch
mehr ausgegeben werden. Hilfen erhalten sowohl Privathaushalte als auch
Gewerbebetriebe und Freiberufler.
- Bereits
am 04. Juni 2024 wird Geld an die Bezirksregierungen überwiesen. Die
Abwicklung der Wirtschaftshilfen erfolgt über die Regierungen, Hilfen für
Privatleute über die Landratsämter. Die Soforthilfe orientiert sich am
bewährten Muster, das zuletzt in Berchtesgaden zugrunde lag. Die
Förderrichtlinien sollen schnellstens erlassen werden.
- Privathaushalte
können bis zu 5.000 Euro erhalten, bei Ölschäden an Wohngebäuden bis zu
10.000 Euro. Liegt eine Existenzgefährdung vor, werden bis 100 Prozent der
Kosten übernommen. Eventuelle Versicherungsleistungen werden jeweils
angerechnet.
- Für
Unternehmen und Freiberufler beträgt die Unterstützungsleistung zwischen
5.000 und 200.000 Euro. Droht eine Existenzgefährdung kann die
Kostenübernahme bis zu 100 Prozent erfolgen. Versicherungsleistungen
werden jeweils angerechnet. Entsprechendes gilt für die Land- und
Forstwirtschaft bei Hilfsbeträgen zwischen 5.000 und 50.000 Euro.
- Die
Versicherbarkeit wird keine Rolle spielen. Für die Zukunft hält die
Staatsregierung einen Pflichtversicherungsschutz für Elementarschäden für
zwingend erforderlich. Eine entsprechende Forderung richtet die
Staatsregierung an die hierfür zuständige Bundesregierung.
- Neben
den Soforthilfen wurden beim Bund steuerliche Maßnahmen beantragt und
bereits genehmigt. Dabei geht es vor allem um die Stundung von Steuern,
das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen, die Minderung von
Steuervorauszahlungen, Sonderabschreibungen, die Bildung von
steuermindernden Rücklagen sowie die Berücksichtigung der
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung.