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Bayerische Soforthilfen für Hochwasserbetroffene

Am 04. Juni 2024 befasste sich das Bayerische Kabinett mit der Hochwasserlage in Bayern. Obwohl sich das Schadensausmaß im Einzelnen noch nicht beziffern lässt, wurden folgende Eckpunkte für Soforthilfen bei Überschwemmungen durch Starkregen und Hochwasser beschlossen:

  • Die Bayerische Staatsregierung stellt Soforthilfen für Betroffene bereit. Die erste Zielmarke sind 100 Millionen Euro + X. Bei höherem Bedarf soll auch mehr ausgegeben werden. Hilfen erhalten sowohl Privathaushalte als auch Gewerbebetriebe und Freiberufler.
  • Bereits am 04. Juni 2024 wird Geld an die Bezirksregierungen überwiesen. Die Abwicklung der Wirtschaftshilfen erfolgt über die Regierungen, Hilfen für Privatleute über die Landratsämter. Die Soforthilfe orientiert sich am bewährten Muster, das zuletzt in Berchtesgaden zugrunde lag. Die Förderrichtlinien sollen schnellstens erlassen werden.
  • Privathaushalte können bis zu 5.000 Euro erhalten, bei Ölschäden an Wohngebäuden bis zu 10.000 Euro. Liegt eine Existenzgefährdung vor, werden bis 100 Prozent der Kosten übernommen. Eventuelle Versicherungsleistungen werden jeweils angerechnet.
  • Für Unternehmen und Freiberufler beträgt die Unterstützungsleistung zwischen 5.000 und 200.000 Euro. Droht eine Existenzgefährdung kann die Kostenübernahme bis zu 100 Prozent erfolgen. Versicherungsleistungen werden jeweils angerechnet. Entsprechendes gilt für die Land- und Forstwirtschaft bei Hilfsbeträgen zwischen 5.000 und 50.000 Euro.
  • Die Versicherbarkeit wird keine Rolle spielen. Für die Zukunft hält die Staatsregierung einen Pflichtversicherungsschutz für Elementarschäden für zwingend erforderlich. Eine entsprechende Forderung richtet die Staatsregierung an die hierfür zuständige Bundesregierung.
  • Neben den Soforthilfen wurden beim Bund steuerliche Maßnahmen beantragt und bereits genehmigt. Dabei geht es vor allem um die Stundung von Steuern, das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen, die Minderung von Steuervorauszahlungen, Sonderabschreibungen, die Bildung von steuermindernden Rücklagen sowie die Berücksichtigung der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung.
Dr. Thorsten Arl
Dr. Thorsten Arl
Hauptgeschäftsführer • Syndikusrechtsanwalt

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