Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei Urteilen vom 20. Dezember 2022 entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ohne Hinweis und Aufforderung des Arbeitgebers, Urlaub zu nehmen, weder verfallen noch verjähren kann. Das BAG setzt damit zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Bislang liegen nur die Pressemeldungen des Bundesarbeitsgerichts vor, Az. 9 AZR 266/20 beziehungsweise Az. 9 AZR 245/19 . Die ausführlichen Entscheidungstexte von BAG-Urteilen erscheinen regelmäßig erst einige Monate später.
Umsetzung der Entscheidungen durch das BAG
Aus den Pressemitteilungen des BAG zu den Umsetzungsentscheidungen wird ersichtlich, dass das BAG die Vorgaben des EuGH umsetzt, ohne darüber hinauszugehen. Quintessenz ist, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht verfallen oder verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Möglichkeit nicht auf den Urlaubsanspruch hingewiesen und dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, da dieser ansonsten zu verfallen drohe.
Einordnung und Bewertung
Die Entscheidungen setzen die vom EuGH erst 2018 etablierte Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme seiner Arbeitnehmer gnadenlos auch für die Vergangenheit durch. Kritikwürdig ist, dass kein Vertrauensschutz bezüglich Altfällen von vor 2018 gewährt wird, als noch niemand die Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit kannte.
Trotzdem lassen die Entscheidungen keine Klagewelle befürchten. Entgegen einigen Interpretationen in der Presse nimmt das BAG in seinen Urteilen gerade keine unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen an. Es gilt weiterhin:
Tipps zur Behandlung von Alturlaubsansprüchen