Zunächst sind die Gashändler selbst dafür verantwortlich, ihre Lieferverpflichtungen zu erfüllen inklusive Absicherung durch Speichermengen. Die angekündigten Einspeicherungen durch die Händler sind 2021 jedoch nicht erfolgt, so dass bereits zusätzliche Mengen durch Sonderausschreibungen kontrahiert worden waren. Dennoch liegt der Füllstand der Gasspeicher in Bayern derzeit bei historisch niedrigen 14 % (Bund: 23 %). Die Konsequenz daraus sei das Gasspeichergesetz, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht habe und das die Händler künftig verpflichtet, gebuchte Gasspeicherkapazitäten auch zu füllen. Derzeit gebe es nach Herrn Unterseer keine Versorgungsengpässe. Die derzeitigen Preissignale bei den Gaspreisen seien zumindest aus Sicht eines Gasnetzbetreibers so nicht nachvollziehbar. Die aktuellen Transportrouten funktionierten sehr gut, auch die Leitungen durch die Ukraine. Teilausfälle aus Russland könnten jedoch nicht kurzfristig ausgeglichen werden. Falls Russland seine Gaslieferungen einstellt, sei aber die Versorgung bis über den Sommer hinaus gesichert. Eine Substitution relevanter Mengen durch LNG verortete Herr Unterseer wegen der Dauer bis zur Fertigstellung der geplanten drei Terminals auf die Zeit ab 2026. Herr Unterseer betonte, es gebe im Notfallplan Gas und seinen gesetzlichen Grundlagen keine branchenspezifischen Abschaltquoten. Das hielte er auch weder für praktisch umsetzbar noch wünschenswert. Sollten über netz- und marktbedingte Maßnahmen (sog. abschaltbare Lieferverträge) hinaus hoheitliche Eingriffe nach dem Energiesicherungsgesetz erforderlich sein, so würden die Gasnetze ratierlich heruntergefahren. Auf Nachfrage äußerte Herr Unterseer, dass eine sogenannte „Systemrelevanz“ nach den Kriterien der Verordnung über die kritische Infrastruktur wohl zu keiner bevorrechtigten Belieferung einzelner Industrien mit Gas führe. Um Schäden an Produktionsanlagen zu vermeiden, finde derzeit ein enger Austausch zwischen seinem Haus und den Großverbrauchern statt, um Vorlaufzeiten und Szenarien abzustimmen. Er empfahl hier dringend, den Kontakt mit dem unmittelbaren Gaslieferanten und auch dem zuständen Gasnetzbetreiber zu suchen. Auf Nachfrage erklärte Herr Unterseer, er gehe davon aus, dass bei Zuteilung von Gasmengen durch die Netzbetreiber der Gaslieferant die vertraglich vereinbarten Preise gem. Gasliefervertrag ansetze. Etwas anderes gelte dann, wenn der Lieferant aufgrund Insolenz ausfalle. Hier würden dann Regelenergiepreise gelten.